1. GEGENSTAND
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma VISUAPPS GmbH (nachfolgend VISUAPPS) regeln die Überlassung und Nutzung von VISUAPPS Lizenzprogrammen und VISUAPPS Renderinghardware. VISUAPPS Lizenzprogramme im Sinne dieser AGB sind Datenverarbeitungsprogramme und/oder lizenzierte Datenbestände (Datenbanken) in maschinenlesbarer Form einschließlich zugehöriger Dokumentation, im folgenden zusammen auch "Lizenzmaterial" genannt. Das Lizenzmaterial ist urheberrechtlich geschützt. VISUAPPS gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen ein nicht ausschließliches Recht zur räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung von VISUAPPS Lizenzprogrammen, jedoch eingeschränkt auf das im Vertrag näher definierte Projekt. Bei vorherigem Abschluss einer Gebietschutzvereinbarung räumt VISUAPPS dem Kunden entsprechend den dortigen Bestimmungen ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung einer Bestellung (eines Bestellscheines) durch den Kunden und VISUAPPS zustande. Das Datum des Zustandekommens ist der Tag des Eingangs einer vom Kunden unterzeichneten Bestellung bei VISUAPPS. VISUAPPS Renderinghardware sind Hardwarekomponenten, welche für den Betrieb von VISUAPPS Lizenzprogrammen vorgesehen sind und von VISUAPPS als solche angeboten werden. 1.2. Nach einer ersten Bestellung zu diesen AGB kann der Kunde weitere Bestellungen formlos, schriftlich oder mündlich, zu diesen AGB tätigen. Der Vertrag kommt mit Übermittlung der VISUAPPS Auftragsbestätigung zustande. Ändert VISUAPPS die AGB, kann der Kunde weitere formlose Bestellungen erst nach einer neuerlichen formalen Bestellung mittels Bestellschein zu den geänderten AGB tätigen. 1.3. Die Verantwortung für die Installation und Benützung des Lizenzmaterials und der Renderinghardware, für die damit erzielten Ergebnisse und die für die Erzielung dieser Ergebnisse notwendige Auswahl des Lizenzmaterials liegt beim Kunden. 2) UMFANG DES NUTZUNGSRECHTES, NUTZUNGSBEDINGUNGEN2.1. "Nutzung" ist jedes ganze und teilweise Kopieren (Einspeichern) von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in die bestimmte Maschine zum Zweck der Verarbeitung der darin enthaltenen Instruktionen oder Daten, sowie die Speicherung und Darstellung von maschinenlesbarem Lizenzmaterial in Maschinen, die an die bestimmte Maschine angeschlossen sind. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auch auf den erforderlichen Gebrauch der zum Lizenzprogramm gehörigen Dokumentation. 2.2. Für die Nutzung von Lizenzmaterial auf einer anderen als der bestimmten Maschine ist jeweils eine gesonderte Lizenz erforderlich, es sei denn, dass die bestimmte Maschine nicht einsatzfähig ist; in diesem Fall ist die Nutzung vorübergehend auf einer anderen Maschine zulässig. Bei einem beabsichtigten Wechsel der bestimmten Maschine ist der Kunde verpflichtet, VISUAPPS vorher zu benachrichtigen; der Wechsel wird ab dem Tag zulässig, zu dem ihn VISUAPPS dem Kunden schriftlich bestätigt. 2.3. Der Kunde ist berechtigt, von maschinenlesbarem Lizenzmaterial Vervielfältigungen einschließlich einer Sicherungskopie anzufertigen, soweit dies für die vertragsmäßige Nutzung erforderlich ist. Soll das Original oder eine Kopie an einem anderen Ort als dem der bestimmten Maschine aufbewahrt werden, so ist VISUAPPS schriftlich zu benachrichtigen. In gedruckter Form überlassenes Lizenzmaterial darf nur in einem für die direkte Verwendung beim Kunden erforderlichen Ausmaß vervielfältigt werden. Der Kunde ist ferner berechtigt, maschinenlesbares Lizenzmaterial für seine Zwecke zu verändern und mit anderen Programmen zu verbinden sowie die so bearbeitete Fassung des Lizenzmaterials entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages zu nutzen. 2.4. Wird Lizenzmaterial nur in Maschinensprache (Object Code) zur Verfügung gestellt, ist eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellensprache (Source Code) nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine Dekompilierung im gesetzlich zulässigen Umfang. 3) SICHERUNG DER RECHTE AM LIZENZMATERIAL3.1. Alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller von Kunden hergestellten, vollständigen oder teilweisen Kopien des maschinenlesbaren Lizenzmaterials, auch wenn es bearbeitet, übersetzt oder unverändert oder bearbeitet mit anderen Programmen verbunden wurde, bleiben - unbeschadet des Eigentums des Kunden am Programmträger - bei VISUAPPS als dem Rechtsinhaber des Lizenzprogramms. Der Kunde ist verpflichtet, auf allen diesen Kopien den Copyrightvermerk des Rechtsinhabers anzubringen. 3.2. Der Kunde verpflichtet sich, Lizenzmaterial einschließlich Kopien jeder Art ohne zeitliche Begrenzung Dritten (einschließlich anderen Lizenznehmern des betreffenden Programms) nicht zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden, des Rechtsinhabers und andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzprogramms in den Räumlichkeiten des Kunden aufhalten. 3.3. Eine Übertragung der gewährten Nutzungsrechte oder eine Einräumung von Unterlizenzen an dem Lizenzmaterial ist nicht zulässig, es sei denn dies wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart. 3.4. Vor jeder Überlassung von Programmträgern an Dritte hat der Kunde darauf enthaltenes Lizenzmaterial zu löschen. 4) LIEFERUNG4.1. Das Lizenzmaterial und die Renderinghardware wird von VISUAPPS an den Kunden geliefert. 5) LIZENZGEBÜHREN UND RECHNUNGSSTELLUNG5.1. Die Gebühren können aus Einmal-Lizenzgebühren, Grundlizenzgebühren, laufenden Lizenzgebühren, einmaligen Anfangsgebühren, einmaligen Ergänzungsgebühren, Bearbeitungsgebühren und/oder Kombinationen hieraus bestehen. Einmalige Ergänzungsgebühren können bei bestimmten Lizenzprogrammen berechnet werden, wenn der Kunde anstelle eines bisher genutzten Lizenzprogramms auf eine von VISUAPPS angebotene Ablöseversion übergeht. Die Einmal-Lizenzgebühren sowie monatliche, vierteljährliche oder andere Verrechnungsperioden für die laufenden Lizenzgebühren werden im Bestellschein ausgewiesen. 5.2. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, entsteht die Gebührenpflicht mit der produktiven Nutzung des Lizenzprogramms. 5.3. Die Vergütung der Renderinghardware ist ab dem Zeitpunkt der Lieferung fällig. 5.4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 5.5. PREISÄNDERUNGEN: Periodisch verrechenbare Lizenzgebühren sowie die Verrechnungsperioden können von VISUAPPS durch schriftliche Benachrichtigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten geändert werden. Alle einmaligen Gebühren können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Die Änderung wird jedoch nicht wirksam, wenn vor dem Tag des Inkrafttretens der Versand des Lizenzmaterials bereits erfolgt ist oder eine vertragliche Voraussetzung vereinbart wurde. 5.6. STEUERN UND ABGABEN: Alle im Bestellschein angegebenen Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Werden im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages oder seiner Ergänzung Abgaben erhoben (wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren), trägt diese der Kunde. 6) GEWÄHRLEISTUNG6.1. VISUAPPS gewährleistet die Übereinstimmung des Lizenzprogramms mit den beim Versand gültigen und dem Kunden überlassenen Produktinformationen. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe des Lizenzprogramms an den Kunden. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate. 6.2. VISUAPPS gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat. Innerhalb der Gewährleistungsfrist wird VISUAPPS einen als fehlerhaft erkannten Datenträger ersetzen. 6.3. VISUAPPS gewährleistet für eine Dauer von 24 Monaten ab Lieferdatum, dass die Rendererhardware nach dem jeweiligen Stand der Technik frei von Fehlern ist. 6.4. Für die Fehlerfreiheit der Lizenzprogramme kann keine Gewährleistung übernommen werden. Wenn nicht anders vertraglich vereinbart, übernimmt VISUAPPS keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. 6.5. VISUAPPS gewährleistet dass VISUAPPS Lizenzprogramme in Kombination mit VISUAPPS Rendererhardware die spezifizierten Leistungsmerkmale erfüllen. Bei Betrieb von VISUAPPS Lizenzprogrammen mit anderen Hardwarekomponenten wird keine Gewährleistung hinsichtlich der Leistungsspezifikation übernommen. 6.6. Während der Gewährleistungsfrist werden Programmfehler von VISUAPPS innerhalb angemessener Zeit behoben. VISUAPPS übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass durch die Fehlerbehebungsaktion sämtliche Fehler behoben bzw. sämtliche Probleme gelöst werden. Gelingt es VISUAPPS innerhalb angemessener Zeit nicht, eine erhebliche Abweichung von der Produktinformation zu beseitigen oder so zu umgehen, dass der Kunde das Lizenzprogramm vertragsmäßig nutzen kann, hat er das Recht, den Vertrag für das betreffende Lizenzprogramm mit sofortiger Wirkung aufzulösen. 6.7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Nichteinhaltung von spezifizierten Einsatzbedingungen verursacht wurden. 6.8. Allgemein verfügbare Verbesserungen der Lizenzprogramme und/oder der Dokumentation werden dem Kunden während der Gewährleistungsfrist ohne zusätzliche Berechnung zur Verfügung gestellt, sofern es sich nicht um neue kostenpflichtige Releases/Versionen handelt. 7) HAFTUNG7.1. Die Haftung von VISUAPPS für sämtliche Ansprüche des Kunden ist unabhängig von deren Rechtsgrund auf den Betrag von EUR 25.000,-- begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden oder Schäden an körperlichen Sachen sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten. 7.2. VISUAPPS haftet jedoch nicht für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten. 7.3. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet VISUAPPS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 8) KÜNDIGUNG, VERPFLICHTUNG ZUR RÜCKGABE VON LIZENZMATERIAL, VERTRAGSÄNDERUNG8.1. Lizenzprogramme können, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden mit einmonatiger Frist schriftlich gekündigt werden. In einem solchen Fall kann VISUAPPS einen Vertrag insgesamt sowie einzelne Lizenzen mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich kündigen. 8.2. Mit dem Wirksamwerden einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte oder mit anderem Programm-Material verbundene Kopien des betreffenden Lizenzmaterials an VISUAPPS herauszugeben oder zu vernichten (löschen); dies gilt auch für etwa vorab gelieferte Programmdokumentationen. Ersetzt der Kunde jedoch ein Lizenzprogramm durch eine neue Programmversion mit anderer Programmnummer, so ist er berechtigt, die bisherige Version vor ihrer Rückgabe bzw. Vernichtung bis zu 3 Monaten als Ausweichreserve aufzubewahren. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie ist schriftlich zu vereinbaren. 8.3. VISUAPPS wird den Kunden von einer Vertragsänderung mindestens 3 Monate, bevor die geplante Änderung wirksam werden soll, schriftlich benachrichtigen. 8.4. Im Falle einer Kündigung vor Ablauf der 24 monatigen Gewährleistung auf die Renderinghardware wird diese auf Verlangen des Kunden zurückgenommen. Die Refundierung entspricht der Vergütung abzüglich eines 24ten Teiles der Vergütung je angebrochenen Monat ab Lieferung. 9) ALLGEMEINES9.1. Die Übertragung eines Vertrages ist unzulässig. Die Übertragung der gewährten Lizenz oder die Einräumung von Unterlizenzen an Lizenzmaterial, Kopien oder Teilen davon bedarf, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, der vorherigen schriftlichen Einwilligung von VISUAPPS. |
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